Genehmigung erforderlich

Balkonkraftwerke

Was ist zu beachten?

In diesem und letzten Jahr erreichten uns mehrere Anfragen zur Installation von sogenannten „Balkonkraftwerken“ (Steckersolaranlage). In einigen Fällen erreichte uns auch keine Anfrage, sondern die Anlage war einfach sichtbar da.

Wir verstehen, dass bei den aktuellen und sicher auch zukünftigen Strompreisen jeder bestrebt ist, seine Kosten zu minimieren. Bitte verstehen Sie aber auch, dass jedes Anbringen so einer Steckersolaranlage ein Eingriff in die Bausubstanz ist, somit das genossenschaftliche Eigentum betrifft, meist nicht ohne Beschädigungen abgeht und wir als Genossenschaft in der Haftung für die gefahrlose Befestigung und den sicheren Betrieb sind.

Damit es dann bei unserer Aufforderung, die Solaranlage wieder abzubauen, nicht zu unnötigem Frust kommt, informieren wir Sie hier zu den Rahmenbedingungen.

Jeder Betrieb einer Steckersolaranlage bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Genossenschaft für eine bauliche Veränderung, diese wird Bestandteil Ihres Nutzungsvertrages. Für diese Genehmigung sind eine Vielzahl von Faktoren zu beachten, deshalb erfolgt für jeden Antrag eine Einzelfallprüfung.

Befestigung:

  • Die Platten dürfen in keinem Fall außen am Balkon befestigt werden. Wir haften für die Sicherheit und können die Absturzgefahr nicht dauerhaft ausschließen.
  • Eine Montage der Solarplatten oder anderer Anlagenteile an der Balkonkonstruktion ist generell untersagt, auch dürfen sie weder an Balkonfußboden/ -decke/-wand noch an der Fassade verschraubt, verklebt oder verankert werden, d.h. ohne Eingriff in die Gebäudesubstanz, da dies immer mit einer Beschädigung des genossenschaftlichen Eigentums verbunden ist.
  • Die Aufstellung soll vorzugsweise auf dem Balkon mit einem Montage-Dreibock und auf einer 10mm Bautenschutz-Matte erfolgen. Die Anlage muss gegen Sturm gesichert werden.
  • Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist eine Abstimmung/Genehmigung zum genauen Aufstellort auf dem Balkon mit dem Amt für Denkmalschutz erforderlich.

Elektroanlage:

  • Eine von der Genossenschaft bestimmte Elektrofachfirma hat vor Inbetriebnahme die vorhandene Elektroinstallation zu prüfen und gegebenenfalls zu ertüchtigen.
  • Die Installation der Einspeisesteckdose auf dem Balkon darf ebenfalls nur von der Fachfirma durchgeführt werden. Sofern bereits eine Schuko-Balkonsteckdose vorhanden ist, muss die Umrüstung zuvor durch diese Firma erfolgen. Die Nutzung einer Schukosteckdose ohne Umrüstung ist in Sachsen nicht erlaubt.
  • Bohrungen für Kabeldurchführungen durch Wände, Fenster oder Balkontüren sind nicht gestattet.
  • Kabel dürfen auch nicht zwischen Fenster und Fensterrahmen oder Balkontür und Balkontürrahmen liegen, wenn diese geschlossen werden.
  • Die Stecker-Solaranlage darf nur montiert werden, wenn der Modulwechselrichter über den vorgeschriebenen Netz-und-Anlagenschutz verfügt.

Bitte beachten Sie, dass die Wechselrichter eines Großteils der zur Zeit im Handel angebotenen (Billig)solaranlagen nicht den gültigen VDE-Richtlinien entsprechen und deshalb in Deutschland nicht betrieben werden dürfen!

Anmeldung:

  • Der Mieter ist verpflichtet, die Stecker-Solaranlage beim Netzbetreiber anzumelden und die geplante Inbetriebsetzung anzuzeigen. Vorher darf die Anlage nicht in Betrieb gehen.
  • Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Stecker-Solaranlage beim Marktstammdatenregister an– und später bei Auszug wieder abzumelden.

    Sie sehen, es gibt eine Menge zu beachten. So ist der politische Wille, der bei den Einfamilienhäusern unserer Politiker bestimmt prima funktioniert, die eine Seite. Die Verantwortung für Mehrfamilienhäuser, bei denen es im Ernstfall um viele Menschen geht, und die dazugehörigen Haftungsfragen jedoch die andere.

Antje Neelmeijer

27. September 2023
Ein Beitrag der Kategorie: Aus unseren Quartieren

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