Energiepreisbremsen

GUT INFORMIERT

Kaum eine Entwicklung hat die Menschen in Deutschland so bewegt, wie die Energieknappheit und die gestiegenen Preise der vergangenen Monate. Und um kaum eine Maßnahme der Bundesregierung wurde so gerungen, wie um deren Energiepreis-Entlastungspakete.

Damit Sie die Übersicht behalten (oder erhalten🙂), womit Sie in diesem Jahr rechnen können oder müssen, stellen wir Ihnen die einzelnen Pakete hier noch einmal vor:

Zur Entlastung der privaten Haushalte bereits in 2022 hat der Staat die Umsatzsteuer für Gas- und Fernwärmelieferungen gesenkt und übernimmt außerdem die Abschlagszahlungen für Dezember für die Gas- und Fernwärmekunden. Das ist in Ihrem Fall unsere Genossenschaft.

Wir geben Ihnen beide Ersparnisse mit der Betriebskostenabrechnung für 2022, die Sie im Laufe des Jahres 2023 erhalten, weiter. In diesem Zuge werden auch die Vorauszahlungen angepasst.

DANKE an Sie alle, dass niemand auf einer Teilentlastung seines Abschlages bereits am Anfang des Jahres bestanden hat.

Die Bundesregierung hat im Dezember 2022 mit einem weiteren milliardenschweren Entlastungspaket reagiert: die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ist zum 1. März 2023 in Kraft getreten und wird zunächst bis 31.12.2023 befristet gezahlt. Die Entlastungen greifen rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar 2023.

Sie als Mieter brauchen nichts zu unternehmen. Sie bekommen die verringerten Preise in der Betriebskostenabrechnung für 2023 (also im Jahr 2024) berücksichtigt.

Ziel ist es, den enormen Anstieg der Energie- und Strompreise abzufedern und mit der Preisgarantie für mehr Sicherheit für die Verbraucher zu sorgen. An dieser Stelle sei aber auch gesagt, dass die EWG aufgrund der langfristig ausgehandelten Verträge zum Teil gar nicht von den Preisbremsen profitiert, da unsere Einkaufspreise (noch) unter den Preisgrenzen liegen.

Die Senkung der Umsatzsteuer für Gas- und Fernwärme gilt weiterhin bis 31.03.2024.

Die Entlastungen des Bundes im Einzelnen:

Gas- und Wärmepreisbremse – der Bruttoarbeitspreis für leitungsgebundenes Erdgas wird auf zwölf Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) gedeckelt; für Wärme (Nah- und Fernwärme) auf 9,5 ct/kWh.

Der „Deckel“ gilt allerdings bei Haushalten und kleineren Unternehmen nur für 80 Prozent des zu erwartenden Verbrauchs. Maßgeblich dafür ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Wer mehr als das subventionierte Kontingent benötigt, muss für jede weitere Kilowattstunde die vertraglich vereinbarten, teils wesentlich höheren Preise zahlen. Auf diese Weise sollen Anreize zum Energiesparen entstehen.

Strompreisbremse – hier wurde eine Grenze von 40 ct/kWh festgelegt. Dieser Basispreis gilt ebenfalls für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs (bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr). Für die restlichen 20 Prozent gilt der Vertragspreis. Diese Regelung trifft für Ihre Betriebskosten nur für den allgemeinen Strom (Hauslicht) zu. Für die Versorgung Ihrer Wohnung sind Ihre persönlichen Verträge zwischen Ihnen und dem von Ihnen gewählten Versorger maßgeblich.

Die Entlastungen des Bundes im Einzelnen:

Gas
Alle mit Gas versorgten Liegenschaften der EWG haben einen günstigeren Preis – die Preisbremse trifft nicht zu.
Fernwärme
Aufgrund des hohen (schwankenden) Preisgleitfaktors wird die Preisbremse greifen, und Sie werden davon profitieren.
Strom
Die Stromtarife liegen unter der Preisbremse von 40 Cent/kWh – die Preisbremsetrifft nicht zu.

Melanie Hildebrandt

29. April 2023
Ein Beitrag der Kategorie: Aus der Genossenschaft

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