# „Dezember-Soforthilfe“

### „Dezember-Soforthilfe“
### HAUSHALTE ENTLASTEN
### Informationen zur Staatlichen Unterstützung wegen hoher Energiepreise
Weil die Gaspreisbremse erst im kommenden Jahr greift, wurde zur Entlastung der privaten Haushalte zunächst eine Soforthilfe beschlossen: Der Staat übernimmt die Abschlagszahlungen für leitungsgebundene Gas- und Fernwärmekunden für Dezember. Die EWG als Vertragspartner und damit Kunde der Energieversorger erhält diesen Abschlag – voraussichtlich erst im neuen Jahr – als Gutschrift zurück. Momentan liegen noch keine Informationen zur tatsächlichen Höhe vor.
Laut diesem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) sollen die Vermieter diesen Entlastungsbetrag** mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung** an die Mieter weitergeben. Konkret bedeutet das, dass Ihnen der Entlastungsbetrag für Dezember/die Dezember-Soforthilfe in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 gutgeschrieben wird. Der Betrag hilft dabei, Nachzahlungen zu verringern oder zu vermeiden. **Damit diese Entlastung eintritt, müssen Sie nichts unternehmen!** **Die [Genossenschaft](/) wird dies selbstverständlich für alle Mieter ausweisen und gegenrechnen.
Berechnungen der Versorger zeigen, dass trotz der beschlossenen Entlastungen die Heizungs- und Warmwasserkosten deutlich höher ausfallen als im Vorjahr, insbesondere bei der Fernwärme. Der Brutto-Arbeitspreis der Fernwärme ist nach Information der SachsenEnergie im Jahr 2022 wie folgt gestiegen:
Januar
Dezember
2022**
**14,235 ct/kWh**
**28,564 ct/kWh**
2021
6,409 ct/kWh
11,280 ct/kWh
Dies bedeutet, dass sich die Kosten für Heizung und Warmwasser im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt haben! Dabei ist in dem Dezemberpreis für 2022 schon der vergünstigte Steuersatz von 7 % berücksichtigt.
**Dementgegen haben Ihre Erhöhungen der monatlichen Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser um maximal 90 % nicht das ganze Jahr gewirkt. Sie werden in der Regel nicht ausreichen, um die Preissteigerungen auszugleichen.**
Das Gesetz räumt die Möglichkeit ein, dass sich Mieter, deren Vorauszahlungen in den letzten neun Monaten wegen gestiegener Gas- und Wärmekosten erhöht wurden, lediglich einmalig von der Pflicht zur Zahlung des **Erhöhungsbetrages** – also nur einem Bruchteil, nicht des gesamten Dezemberabschlages! – befreien lassen können. Der Gesamtumfang der staatlichen Unterstützung erhöht sich dadurch nicht. Deshalb empfehlen wir Ihnen dringend, den vollen Entlastungsbetrag stehen zu lassen und aufzusparen, um die Nachzahlungen in 2023 zu verringern. Falls Sie den Teilbetrag dennoch zurückfordern möchten, teilen Sie uns das bitte bis spätestens 3. Januar 2023 schriftlich mit, damit wir den Betrag mit Ihrer Mietzahlung für Februar 2023 verrechnen können.
*Michael Reichel*
15. Dezember 2022
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